Statuten der SVP Basel-Stadt
I. Name und Zweck
Name Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei des Kantons Basel-Stadt", nachfolgend SVP Basel-Stadt genannt, besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Die SVP Basel-Stadt ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei.
Zweck Art. 2
Die SVP Basel-Stadt bekennt sich zur demokratischen bürgerlichen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich insbesondere für den Mittelstand, das Gewerbe, die KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und vor allem für den Wirtschaftsstandort Basel ein.
II. Mitgliedschaft
Erwerb Art. 3
Die SVP Basel-Stadt besteht aus Einzelmitgliedern sowie den Sektionen SVP Riehen und Junge SVP Basel-Stadt.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Vorstands in die Kantonalpartei.
Der Beitritt steht allen natürlichen Personen offen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
Wer als Mitglied der SVP Riehen oder der Jungen SVP Basel-Stadt angehört, ist zugleich Mitglied der SVP des Kantons Basel-Stadt.
Eine zusätzliche Mitgliedschaft in einer anderen Partei ist unzulässig.
Austritt / Ausschluss Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der Partei sowie durch den Tod eines Einzelmitgliedes.
Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand der Kantonalpartei verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Partei verstösst.
Gehört dass Mitglied der Sektion Riehen oder der Jungen SVP Basel-Stadt an, so ist der Vorstand der SVP Riehen oder der Jungen SVP Basel-Stadt ebenfalls anzuhören.
III. Organisation
Art. 5
Die SVP Basel-Stadt ist der gesamtschweizerischen Partei angeschlossen und in deren Organen vertreten.
IV. Organe
Organe Art. 6
Die Organe der SVP Basel-Stadt sind:
1. die Generalversammlung
2. die Geschäftsleitung
3. der Vorstand
4. die ständigen Kommissionen
5. die SVP-Fraktion des Grossen Rats
6. die Revisionsstelle
Generalversammlung Art. 7
Die Generalversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Befugnisse:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Abnahme des Jahresberichtes
3. Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und Dechargeerteilung
4. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Wahlen
a) des Präsidenten und des Vizepräsidenten
b) des Vorstandes
c) der Präsidenten der ständigen Kommissionen
d) der zwei Rechnungsrevisoren
6. Stellungnahme zu wichtigen eidgenössischen und kantonalen Wahlen, Abstimmungen und Parolenfassung
7. Entscheide über Statutenänderungen
8. Auflösung der Partei
Die Generalversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse dem Vorstand übertragen. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder eine Einberufung verlangt.
Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vorher zugestellt werden. Anträge sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an den Präsidenten einzureichen.
Vorstand Art. 8
Dem Vorstand gehören an:
1. der Präsident und der Vizepräsident
2. der Sekretär
3. der Kassier
4. 3-5 Mitglieder
5. der Präsident der SVP Riehen
6. der Präsident der Jungen SVP Basel-Stadt
Seine Mitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und sind nach dieser Amtsdauer wieder wählbar.
Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden, kann sich der Vorstand selber ergänzen. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Wahl bleibt der nächsten Generalversammlung vorbehalten.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Dringlichkeit der Geschäfte.
Er tagt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von 1/3 der Vorstandsmitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich. Um beschlussfähig zu sein und um Verfügungen erlassen zu können, muss die Mehrheit des Vorstandes zusammentreten. Bei Abstimmungen innerhalb dieses Gremiums hat der Präsident Stimmrecht und Stichentscheid. Den Präsidenten der SVP Riehen und der Jungen SVP Basel-Stadt kommt nur beratende Stimme zu.
Dem Vorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Wahl der Präsidenten und Mitglieder von ständigen Kommissionen
2. Wahl der Abgeordneten in die Instanzen der SVP Schweiz
3. Vorbereitung der Generalversammlung
4. Beschlussfassung über Vernehmlassungen
5. Stellungnahme zu politischen Fragen, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Geschäftsleitung Art. 9
Die Geschäftsleitung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassier
Die Einberufung der Geschäftsleitung erfolgt nach deren Dringlichkeit und wird durch den Präsidenten einberufen.
Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Sie beschäftigt sich mit allen Fragen personeller Natur.
SVP-Fraktion des
Grossen Rats Art. 9a
Die SVP-Fraktion des Grossen Rats bezweckt die Umsetzung der Ziele der SVP Basel-Stadt im Grossen Rat.
Die Fraktion regelt ihre Tätigkeit in einem Fraktionsreglement. Änderungen des Fraktionsreglements müssen der Generalversammlung unterbreitet werden. Der Vorstand ist die Verbindungsstelle zwischen Fraktion und Partei.
Revisionsstelle Art. 10
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.
Ständige Kommissionen Art. 11
Die Kommissionen dienen dem Studium und der Vorbereitung besonderer Sachgeschäfte. Die Präsidenten und die Mitglieder werden durch den Vorstand gewählt.
V. Finanzen
Mittelbeschaffung Art. 12
Die Partei bestreitet ihre Aufwendungen aus:
1. den Beiträgen der Mitglieder der SVP Basel-Stadt.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung für jedes Jahr neu festgelegt und darf Fr. 200.-- nicht übersteigen.
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das eigene Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.
2. den Beiträgen der Amtsträger
3. Sympathisantenspenden
4. ausserordentlichen Aktionen
VI. Allgemeine Bestimmungen
Amtsdauer Art. 13
Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine einheitliche Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Beschlussfassung Art. 14
Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Wahlen gilt das Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Abstimmungen gilt das Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter mit Stichentscheid. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.
Parteivertretung Art. 15
Der Präsident - oder in dessen Stellvertretung der Vizepräsident - vertritt die Partei nach aussen und zeichnet für diese.
VII. Revision der Statuten und Auflösung der Partei
Revision Art. 16
Die Generalversammlung kann die Statuten durch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Auflösung Art.17
Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge zur Auflösung der Partei müssen dem Präsidenten vier Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Der Vollzug der Auflösung obliegt dem Vorstand.
Inkraftsetzung Art. 18
Diese Statuten treten mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 25. Januar 2007 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. Januar 2006.
Der Präsident Der Vizepräsident
PD Dr. med. Jean Henri Dunant Dr. iur. Sebastian Frehner
Nationalrat Grossrat